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CDU-Bundesparteigericht
- CDU-BPG 3/2004 -1


B E S C H L U S S

 

In der Parteigerichtssache

des Herrn Martin Hohmann MdB
August-Rosterg-Strasse 10
36119 Neuhof

Berlin, 4. November 2004

- Antragsgegner und Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Kind
Rabanusstrasse 16
36037 Fulda

Rechtsanwalt Dr. Bernhard Reichert
Pointstrasse 9
82467 Garmisch-Partenkirchen

 

den CDU-Landesverband Hessen,
vertreten durch den Landesvorstand,
dieser vertreten durch den Landesvorsitzenden
Ministerpräsidenten Roland Koch MdL
Frankfurter Strasse 6
65189 Wiesbaden

- Antragsteller und Beschwerdegegner -

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Christofer Lenz
Altenbergstrasse 3
70180 Stuttgart

wegen Ausschluss aus der CDU

hat das Bundesparteigericht der CDU auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung von:

 

Präsident des Oberlandesgerichts a.D.   - Vorsitzender -
Dr. Eberhard Kuthning

Regierungsdirektor
Bernhard Hellner

Richterin am Bundesgerichtshof a.D.
Dr. Heidi Lambert-Lang

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht a.D.
Dr. Pia Rumler-Detzel

Rechtsanwalt
Friedrich W. Siebeke                 - beisitzende Richter –

 

beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesparteigerichts der CDU Hessen vom 6. Juli 2004 – Az. LPG 1/03 – wird zurückgewiesen.
  2. Im Verfahren vor dem Bundesparteigericht sind Gerichtsgebühren nicht entstanden. Außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.
 

 

G r ü n d e :

I.

Der Antragsgegner ist im Jahre 1981 in die CDU eingetreten. Er hat die Befähigung zum Richteramt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht erworben und einige Jahre im Bundeskriminalamt gearbeitet, bevor er in seiner Heimatgemeinde Neuhof 1984 zum Bürgermeister gewählt worden ist. Bei der Wiederwahl im Jahre 1995 erreichte er 69,3 % der Stimmen. Im Jahre 1998 löste er Dr. Alfred Dregger als Bundestagskandidaten ab und wurde mit 49,5 % der Erststimmen gewählt; ein Ergebnis, das er im Jahre 2002 auf fast 54 % der Erststimmen verbesserte. Hierdurch erzielte er hessenweit das beste und bundesweit das viertbeste Wahlergebnis. Im Bundestag war er für die CDU/CSU-Fraktion Mitglied im Innenausschuss und unter anderem Berichterstatter der Fraktion bei der parlamentarischen Behandlung der Fragen der Zwangsarbeiterentschädigung.

Am 3. Oktober 2003 hielt der Antragsgegner in seiner Heimatgemeinde zum Tag der Deutschen Einheit eine Rede, die nach seinem Redemanuskript folgenden Wortlaut hatte:

Wir wollen uns über das Thema "Gerechtigkeit für Deutschland", über unser Volk und seine etwas schwierige Beziehung zu sich selbst einige Gedanken machen. Wir halten uns nicht zu lange mit vordergründigen Erscheinungen auf. Aber es ist halt schon merkwürdig, und viele Deutsche nehmen daran Anstoß, daß ein verurteilter türkischer Mordanstifter nach Verbüßung seiner Haftstrafe nicht in sein türkisches Heimatland ausgewiesen werden kann. Ein deutsches Gericht legt deutsche Gesetze so aus, dass der sogenannte Kalif von Köln sich nicht zur Rückreise in die Türkei, sondern zum weiteren Bezug deutscher Sozialhilfe gezwungen sieht.

Da deckt eine große Boulevard-Zeitung den Fall des Miami-Rolf auf. Dieser mittellose deutsche Rentner erhielt vom Landessozialamt Niedersachsen den Lebensunterhalt, die Miete nebst Kosten für eine Putzfrau, zusammen 1.425,- Euro monatlich ins warme Florida überwiesen. Das ist derzeit noch ganz legal, denn nach § 119 Bundessozialhilfegesetz können deutsche Staatsbürger auch im Ausland Sozialhilfe erhalten, wenn schwerwiegende Umstände einer Rückkehr entgegenstehen. In einem psychiatrischen Gutachten war festgestellt worden, Rolf J. sei in seinem "gewohnten Umfeld" in Florida besser aufgehoben. Er kann dort von seinen amerikanischen Freunden eher "aufgefangen" werden.

Vor kurzem wurde eine Hessische Kreisverwaltung dazu verdonnert, einem 54jährigen Sozialhilfeempfänger das Potenzmittel "Viagra" nicht grundsätzlich zu verweigern. Vor dem Hintergrund der beiden letztgenannten Fälle schreibt die Zeitung "Das freie Wort" aus Suhl: "Viagra aus Staatsknete war gestern, aber heute gibt es die Deutschland-Allergie." Die Oldenburgische Nordwestzeitung empfiehlt: "Deutsche, lasst die Arbeit liegen, ab ins Paradies." Treffend bemerkt die "Deister- und Weserzeitung": "Wut und Entsetzen kocht da hoch."

Viele von Ihnen kennen ähnliche Beispiele, in denen der gewährende deutsche Sozialstaat oder der viele Rechtswege eröffnende Rechtsstaat gnadenlos ausgenutzt werden. Dabei hat der einzelne, den man früher Schmarotzer genannt hätte, in der Regel kein schlechtes Gewissen. Wohlmeinende Sozialpolitiker aller Couleur haben das individuelle Anspruchsdenken kräftig gestärkt, man kann sogar sagen verselbständigt. Dabei ist ganz aus dem Blick geraten, daß all diese Sozialhilfe-Euros vorher von anderen hart erarbeitet oder per Staatskredit der jungen Generation aufgebürdet werden müssen. Bei der Abwägung von Rechten und Pflichten wurden die Rechte des Einzelnen groß heraus-, die Pflichten des Einzelnen aber hintangestellt. Wie viele Menschen in Deutschland klopfen ihre Pläne und Taten auch darauf ab, ob sie nicht nur eigennützig, sondern auch gemeinschaftsnützig sind sie der Gemeinschaft nützen, ob sie unser Land voranbringen?

Das Wir-Denken, die Gemeinschaftsbezogenheit, müssen aber zweifellos gestärkt werden. Bitter für uns, daß diese schwierige Übung ausgerechnet in einer Zeit wirtschaftlicher Stagnation von uns verlangt wird. Die Zahl der bereits erfolgten Einschränkungen ist nicht gering, die Zahl der künftigen – dazu muss man kein Prophet sein – wird noch größer sein. Die große Mehrheit der Bevölkerung verschließt sich einem Sparkurs nicht. Allerdings wird eines verlangt: Gerecht muss es zugehen. Wenn erfolglose Manager sich Abfindungen in zweistelligem Millionenbereich auszahlen lassen, fehlt nicht nur dem unverschuldet Arbeitslosen dafür jegliches Verständnis. Nun könnte man diese horrenden Abfindungen noch als Auswüchse des sogenannten kapitalistischen Systems bewerten und mit der gleichen Praxis in den Vereinigten Staaten entschuldigen. Aber besonders auch im Verhältnis zum eigenen Staat erahnen viele Deutsche Gerechtigkeitslücken. Sie haben das Gefühl, als normaler Deutscher schlechter behandelt zu werden als andere. Wer seine staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt, fleißig arbeitet und Kinder großzieht, kann dafür in Deutschland kein Lob erwarten, im Gegenteil, er fühlt sich eher als der Dumme. Bei ihm nämlich kann der chronisch klamme Staat seine leeren Kassen auffüllen.

Leider, meine Damen und Herren, kann ich den Verdacht, daß man als Deutscher in Deutschland keine Vorzugsbehandlung zu genießt, nicht entkräften. Im Gegenteil. Ich habe drei Anfragen an die Bundesregierung gestellt:

  1. Ist die Bundesregierung angesichts der Wirtschaftsentwicklung und des Rückgangs der Staatseinnahmen bereit, ihre Zahlungen an die Europäische Union zu verringern? Die Antwort war: Die deutsche Verpflichtung gegenüber der Europäischen Union wird ohne Abstriche eingehalten.

  2. Ist die Bundesregierung bereit, sich auch für deutsche Zwangsarbeiter einzusetzen, nachdem für ausländische und jüdische Zwangsarbeiter 10 Milliarden DM zur Verfügung gestellt worden sind? Die Antwort war: Man könne die beiden Fälle nicht vergleichen. Die Bundesregierung wird sich gegenüber Rußland, Polen und der Tschechischen Republik auch nicht für eine symbolische Entschädigung und ein Zeichen der Genugtuung für die deutschen Zwangsarbeiter einsetzen.

  3. Ist die Bundesregierung angesichts der Wirtschaftsentwicklung und des Rückgangs der Steuereinnahmen bereit, ihre Entschädigungszahlungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (also an – vor allem jüdische – Opfer des Nationalsozialismus) der gesunkenen Leistungsfähigkeit des deutschen Staates anzupassen? Die Antwort war: Nein, der Respekt vor dem damaligen Leiden dieser Menschen gebiete, das Entschädigungsniveau uneingeschränkt aufrechtzuerhalten.

Mich haben diese Antworten nachdenklich gemacht und sie bestätigen die in unserem Land weitverbreitete Anschauung: Erst kommen die anderen, dann wir. Überspitzt gesagt: Hauptsache, die deutschen Zahlungen gehen auf Auslandskonten pünktlich und ungeschmälert ein. Dafür müssen die Deutschen den Gürtel halt noch ein wenig enger schnallen.

Offengestanden, ich würde mir einen Konsens wünschen, wie er in vielen anderen Ländern der Welt besteht. Dort lautet dieser Konsens: Der eigene Staat muss in erster Linie für die eigenen Staatsbürger da sein. Wenn schon eine Bevorzugung der Deutschen als nicht möglich oder nicht opportun erscheint, dann erbitte ich wenigstens Gleichbehandlung von Ausländern und Deutschen.

Fragt man nach den Ursachen dieser Schieflage, so werden viele antworten: Das liegt an der deutschen Geschichte.
Meine Damen und Herren, kein Kundiger und Denkender kann ernsthaft den Versuch unternehmen, deutsche Geschichte weißzuwaschen oder vergessen zu machen. Nein. Wir alle kennen die verheerenden und einzigartigen Untaten, die auf Hitlers Geheiß begangen wurden. Hitler, als Vollstrecker des Bösen, und mit ihm die Deutschen schlechthin, sind gleichsam zum Negativsymbol des letzten Jahrhunderts geworden. Man spricht von einer "Vergangenheit, die nicht vergehen will". Man räumt dem Phänomen Hitler auch heute noch in öffentlichen Darstellungen eine ungewöhnlich hohe Präsenz ein. Tausende von eher minderwertigen Filmen sorgen vor allem im angelsächsischen Ausland dafür, das Klischee vom dümmlichen, brutalen und verbrecherischen deutschen Soldaten wachzuhalten und zu erneuern.

Wird hingegen darauf hingewiesen, auch Deutsche seien im letzten Jahrhundert im großen Stil Opfer fremder Gewalt geworden, so gilt das schon als Tabubruch. Die Diskussion um das Zentrum gegen Vertreibungen belegt dies eindrucksvoll. Da wird dann gleich die Gefahr des Aufrechnens beschworen. Auf die Verursachung des Zweiten Weltkrieges durch das Hitlerregime wird verwiesen. In einem Interview hat unlängst Hans-Olaf Henkel, der Vizepräsident des Bundesverbandes der deutschen Industrie das Faktum und die Folgen dieser negativen Vergangenheitsbezogenheit auf den Punkt gebracht. Er sagte: " Unsere Erbsünde lähmt das Land." (HÖR ZU 21/2003, Seite 16 ff).

Immer wieder erfahren wir, wie stark die 12 Jahre der NS-Vergangenheit bis in unsere Tage wirksam sind. Fast möchte man sagen, je länger die Nazidiktatur zurückliegt, desto wirkmächtiger wird der Hitlersche Ungeist. Das Häufchen seiner Adepten am rechtsextremen Rand der politischen Szene ist nicht zu verharmlosen. Die abstoßende Aggressivität ihrer öffentlichen Auftritte sorgt aber in der Regel für begrenzte Anhängerschaft im heutigen demokratischen Deutschland. An der Wahlurne erteilen die deutschen Wähler diesen Dumpfbacken jeweils eine klarere Abfuhr, als das in vergleichbaren Nachbarländern geschieht. So gesehen ist das Scheitern des NPD-Verbotes von Vorteil, weil nicht das Verfassungsgericht, sondern der deutsche Souverän, das Wahlvolk sein Urteil über den braunen Abhub spricht.
Dieser aktuell zu beobachtende, tagespolitisch aktive Teil des braunen Erbes gehört zu den unangenehmen, aber wohl unumgänglichen Erscheinungen einer parlamentarischen Demokratie. Der Narrensaum am rechten und linken Rand des politischen Spektrums muss politisch und, wo Strafgesetze verletzt werden, mit justiziellen Mitteln bekämpft werden. Im erfolgreichen Kampf gegen gewaltsame Extremisten haben sich unsere Staatsschutzorgane bewährt und in Krisen, wie den blutigen RAF-Terrorismus der 70er Jahre, unser Vertrauen erworben.

Nicht die braunen Horden, die sich unter den Symbolen des Gestern sammeln, machen tiefe Sorgen. Schwere Sorgen macht eine allgegenwärtige Mutzerstörung im nationalen Selbstbewusstsein, die durch Hitlers Nachwirkungen ausgelöst wurde. Das durch ihn veranlasste Verbrechen der industrialisierten Vernichtung von Menschen, besonders der europäischen Juden, lastet auf der deutschen Geschichte. Die Schuld von Vorfahren an diesem Menschheitsverbrechen hat fast zu einer neuen Selbstdefinition der Deutschen geführt. Trotz der allseitigen Beteuerungen, daß es Kollektivschuld nicht gebe, trotz nuancierter Wortneuschöpfungen wie "Kollektivverantwortung" oder "Kollektivscham": Im Kern bleibt der Vorwurf: die Deutschen sind das "Tätervolk".
Jede andere Nation neigt eher dazu, die dunklen Seiten ihrer Geschichte in ein günstigeres Licht zu rücken. Vor beschämenden Ereignissen werden Sichtschutzblenden aufgestellt. Bei den anderen wird umgedeutet. Paradebeispiel für Umdeutung ist die Darstellung der französischen Revolution. Da ist das große Massaker in Paris und den Provinzen, besonders in der Vendee. Da ist die anschließende Machtübernahme durch einen Alleinherrscher, dessen Eroberungskriegszüge millionenfachen Tod über Europa brachten. Die Mehrheit französischer und außerfranzösischer Stimmen beschreiben dennoch die Revolution mit ihrem Terror als emanzipatorischen Akt und Napoleon als milden, aufgeklärten Vater des modernen Europa.

Solche gnädige Neubetrachtung oder Umdeutung wird den Deutschen nicht gestattet. Das verhindert die zur Zeit in Deutschland dominierende politische Klasse und Wissenschaft mit allen Kräften. Sie tun "fast neurotisch auf der deutschen Schuld beharren", wie Joachim Gauck es am 1.10. 2003 ausgedrückt hat.
Mit geradezu neurotischem Eifer durchforschen immer neue Generationen deutscher Wissenschaftler auch noch die winzigsten Verästelungen der NS-Zeit.
Es verwundert, daß noch keiner den Verzicht auf Messer und Gabel vorgeschlagen hat, wo doch bekanntermaßen diese Instrumente der leiblichen Kräftigung der damaligen Täter dienten. Die Deutschen als Tätervolk. Das ist ein Bild mit großer, international wirksamer Prägekraft geworden. Der Rest der Welt hat sich hingegen in der Rolle der Unschuldslämmer – jedenfalls der relativen Unschuldslämmer – bestens eingerichtet. Wer diese klare Rollenverteilung – hier die Deutschen als größte Schuldigen aller Zeiten, dort die moralischen überlegenen Nationen – nicht anstandslos akzeptiert, wird Schwierigkeiten erhalten. Schwierigkeiten gerade von denen, die als 68er das "Hinterfragen, das Kritisieren und das Entlarven" mit großem persönlichen Erfolg zu ihrer Hauptbeschäftigung gemacht haben. Einige von den Entlarvern hat es bekanntermaßen bis in höchste Staatsämter getragen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren,
um jedem Missverständnis auszuweichen: Mit Ihnen gemeinsam bin ich für Klarheit und Wahrheit. Es soll, darf nicht verschwiegen und beschönigt werden. "Hehle nimmer mit der Wahrheit, bringt sie Leid, nicht bringt sie Reue", sagt der Dichter. Ja, das Unangenehme, das Unglaubliche, das Beschämende an der Wahrheit, das gilt es auszuhalten. Wir Deutschen haben es ausgehalten, wir halten es seit Jahrzehnten aus. Aber bei vielen kommt die Frage auf, ob das Übermaß der Wahrheiten über die verbrecherischen und verhängnisvollen 12 Jahre der NS-Diktatur nicht

  • instrumentalisiert wird und
  • entgegen der volkspädagogischen Erwartung in eine innere Abwehrhaltung umschlagen könnte.
Immer und immer wieder die gleiche schlimme Wahrheit: Das kann, das muss geradezu psychische Schäden bewirken, wie wir aus der Resozialisierungspsychologie wissen.
Schlimm ist es besonders, wenn ein U.S.-amerikanischer Junior-Professor (Daniel Jonah Goldhagen) als Ergebnis seiner Aufklärungsarbeit unser ganzes Volk als "Mörder von Geburt an" bezeichnet. Diese ebenso schrille wie falsche These hat ihm jedoch - besonders in Deutschland - Medienaufmerksamkeit und Autorenhonorar gesichert. Andere Nationen würden ihn mit kalter Verachtung links liegen lassen.

In der Tat lehnen sich gerade jüngere Menschen dagegen auf, für Verfehlungen von Großvätern und Urgroßvätern in Anspruch genommen und mit dem Verdikt "Angehöriger des Tätervolks" belegt zu werden.

Ganz zweifellos steht fest: Das deutsche Volk hat nach den Verbrechen der Hitlerzeit sich in einer einzigartigen, schonungslosen Weise mit diesen beschäftigt, um Vergebung gebeten und im Rahmen des Möglichen eine milliardenschwere Wiedergutmachung geleistet, vor allem gegenüber den Juden. Auf die Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel unter den Führungspersönlichkeiten Adenauer und Ben Gurion darf ich verweisen. Zu der damals vereinbarten Wiedergutmachung bekennt sich die Mehrheit der Deutschen ganz ausdrücklich, wobei Leid und Tod in unermesslichem Maß nicht ungeschehen gemacht werden kann.

Auf diesem Hintergrund stelle ich die provozierende Frage: Gibt es auch beim jüdischen Volk, das wir ausschließlich in der Opferrolle wahrnehmen, eine dunkle Seite in der neueren Geschichte oder waren Juden ausschließlich die Opfer, die Leidtragenden?

Meine Damen und Herren,
es wird Sie überraschen, daß der amerikanische Autokönig Henry Ford 1920 ein Buch mit dem Titel "The International Jew" herausgegeben hat. Dieses Buch hat in den USA eine Auflage von 500.000 Exemplaren erlebt. Es wurde ein Weltbestseller und in 16 Sprachen übersetzt. Darin prangert Ford die Juden generalisierend als "Weltbolschewisten" an. Er vermeinte, einen "alljüdischen Stempel auf dem roten Russland" ausmachen zu können wo damals die bolschewistische Revolution tobte. Er bezeichnete die Juden in "hervorragendem Masse" als "Revolutionsmacher". Dabei bezog er sich auf Russland, Deutschland und Ungarn. Ford brachte in seinem Buch eine angebliche "Wesensgleichheit" von Judentum und Kommunismus bzw. Bolschewismus zum Ausdruck.

Wie kommt Ford zu seinen Thesen, die für unsere Ohren der NS-Propaganda vom "jüdischen Bolschewismus" ähneln? Hören wir, was der Jude Felix Teilhaber 1919 sagt: "Der Sozialismus ist eine jüdische Idee … Jahrtausende predigten unsere Weisen den Sozialismus." Damit wird auch ausgedrückt, daß an der Wiege des Kommunismus und Sozialismus jüdische Denker standen. So stammt Karl Marx über beide Eltern von Rabbinern ab. Sein Porträt hing im Wohnzimmer einer jüdischen Frauenforscherin, die im übrigen bekennt: "Ich bin damit groß geworden, daß ein jüdischer Mensch sich für soziale Gerechtigkeit einsetzt, progressiv und sozialistisch ist. Sozialismus war unsere Religion." Immer wieder klingen in den Schriften dieser frühen kommunistischen Zeit quasi religiöse Züge an. Viele der für den Bolschewismus engagierten Juden fühlten sich sozusagen als "gläubige Soldaten der Weltrevolution". So erwartete Kurt Eisner bereits 1908, die "Religion des Sozialismus" werde die "Verzweiflung des Jammertals" und die "Hoffnungslosigkeit des irdischen Geschicks" überwinden. Leo Rosenberg verherrlicht das Proletariat 1917 gar als "Weltmessias".

Konkret stellt sich die Frage: Wieviel Juden waren denn nun in den revolutionären Gremien vertreten? Zum siebenköpfigen Politbüro der Bolschewiki gehörten 1917 vier Juden: Leo Trotzki, Leo Kamenjew, Grigori Sinowjew und Grigori Sokolnikow. Die Nichtjuden waren Lenin, Stalin, Bubnow. Unter den 21 Mitgliedern des revolutionären Zentralkomitees in Russland waren 1917 6 der jüdischen Nationalität an, also 28,6 %. Der überaus hohe Anteil von Juden bei den kommunistischen Gründervätern und den revolutionären Gremien beschränkte sich keineswegs auf die Sowjetunion. Auch Ferdinand Lassalle war Jude ebenso wie Eduard Bernstein und Rosa Luxemburg. 1924 waren von sechs KP-Führern in Deutschland vier und damit zwei Drittel jüdisch. In Wien waren von 137 führenden Austro-Marxisten 81 und somit 60 % jüdisch. Von 48 Volkskommissaren in Ungarn waren 30 jüdisch gewesen. Aber auch bei der revolutionären sowjetischen Geheimpolizei, der Tscheka, waren die jüdischen Anteile außergewöhnlich hoch. Während der jüdische Bevölkerungsanteil 1934 in der Sowjetunion bei etwa 2 % lag, machten die jüdischen Tscheka-Führer immerhin 39 % aus. Jüdisch galt, das sei erläuternd gesagt, in der Sowjetunion als eigene Nationalität. Damit war er höher als der russische Anteil bei der Tscheka mit 36 %. In der Ukraine waren sogar 75 % der Tschekisten Juden.

Diese Feststellung leitet zu einem Kapitel über, das zur damaligen Zeit für ungeheure Empörung gesorgt hat. Der Mord am russischen Zaren und seiner Familie wurde von dem Juden Jakob Swerdlow angeordnet und von dem Juden Chaimowitz Jurowski am Zaren Nikolaus II. eigenhändig vollzogen. Weiter stellt sich die Frage, ob Juden in der kommunistischen Bewegung eher Mitläufer oder Leitungsfunktion hatten. Letzteres trifft zu. Leo Trotzki in der UdSSR, Bela Kun in Ungarn.

Nicht zu vergessen die Münchner Räterepublik: Kurt Eisner, Eugen Leviné, Tobias Achselrod und andere Juden waren hier als unbestrittene Führungspersönlichkeiten tätig. Ein großes Aufsehen erregte damals das Eindringen bewaffneter Rotgardisten in die Münchner Nuntiatur des späteren Pacelli-Papstes. Er wurde von den Revolutionären mit einer auf die Brust gehaltenen Pistole bedroht. Auch die Ende April 1919 von Rotgardisten durchgeführte Erschießung von sieben Mitgliedern der "Thule-Gesellschaft", die in enger Verbindung zur späteren NSDAP stand, zeigt die Entschlossenheit des revolutionären Prozesses. Diese Geiselerschießung, der die Londoner Times am 5. Mai 1919 eine Schlagzeile gewidmet hatte, gab einem "giftigen Antisemitismus Nahrung und erzeugte lange nachwirkende Rachegelüste".

Weiter könnte nach dem revolutionären Eifer und der Entschlossenheit der jüdischen Kommunisten gefragt werden. Nun, diese revolutionäre Elite meinte es wirklich ernst, so äußerte Franz Koritschoner von der KPÖ: "Zu lügen und zu stehlen, ja auch zu töten für eine Idee, das ist Mut, dazu gehört Größe." Grigori Sinowjew verkündete 1917: "90 von 100 Millionen Sowjet-Russen müssen mitziehen. Was den Rest angeht, so haben wir ihnen nichts zusagen. Sie müssen ausgerottet werden." (S.138). Ähnlich auch hat Moisei Wolodarski formuliert: "Die Interessen der Revolution erfordern die physische Vernichtung der Bourgeoisie." (S.138). Ganz ähnlich auch Arthur Rosenberg im Jahre 1922: "Die Sowjetmacht hat die Pflicht, ihre unversöhnlichen Feinde unschädlich zu machen." (S.163).

Zweifellos waren diese Äußerungen kommunistischer jüdischer Revolutionäre keine leeren Drohungen. Das war Ernst. Das war tödlicher Ernst. Nach einer von Churchill 1930 vorgetragenen statistischen Untersuchung eines Professors sollen den Sowjets bis 1924 folgende Menschen zum Opfer gefallen sein: 28 orthodoxe Bischöfe, 1.219 orthodoxe Geistliche, 6.000 Professoren und Lehrer, 9.000 Doktoren, 12.950 Grundbesitzer, 54.000 Offiziere, 70.000 Polizisten, 193.000 Arbeiter, 260.000 Soldaten, 355.000 Intellektuelle und Gewerbetreibende sowie 815.000 Bauern.

Ein besonders grausames Kapitel war das Niederringen jeglichen Widerstandes gegen die Zwangskollektivierung in der Ukraine. Unter maßgeblicher Beteiligung jüdischer Tschekisten fanden hier weit über 10 Millionen Menschen den Tod. Die meisten gingen an Hunger zu Grunde.

Keinesfalls darf die ausgesprochen antikirchliche und antichristliche Ausrichtung der bolschewistischen Revolution unterschlagen werden, wie es in den meisten Schulbüchern der Fall ist. Tatsächlich hat der Bolschewismus mit seinem kriegerischen Atheismus die umfassendste Christen- und Religionsverfolgung der Geschichte durchgeführt. Nach einer von russischen Behörden erstellten Statistik wurden zwischen 1917 und 1940 96.000 orthodoxe Christen, darunter Priester, Diakone, Mönche, Nonnen und andere Mitarbeiter nach ihrer Verhaftung erschossen.
Weder die orthodoxen Kirchen oder Klöster wurden verschont. Die Baulichkeiten wurden entweder zerstört oder für profane Zwecke genutzt. So wurden Kirchen zu Clubs, Kaufläden oder Speichern umgewandelt. Das Gold und das Silber der sakralen Schätze der orthodoxen Kirche verwendete man zur Finanzierung weltweiter revolutionärer Bewegungen.

Wie ging es den religiösen Juden selbst in der frühen Sowjetunion? Auch sie waren der Verfolgung durch die Bolschewisten ausgesetzt. An der Spitze der bolschewistischen sogenannten Gottlosen-Bewegung stand ausgerechnet Trotzki. Er leugnete damals sein Judentum, wurde aber von den Russen und weltweit als Jude wahrgenommen.

Meine Damen und Herren,
wir haben nun gesehen, wie stark und nachhaltig Juden die revolutionäre Bewegung in Russland und mitteleuropäischen Staaten geprägt haben. Das hat auch den amerikanischen Präsidenten Woodrow Wilson 1919 zu der Einschätzung gebracht, die bolschewistische Bewegung sei "jüdisch geführt". Mit einer gewissen Berechtigung könnte man im Hinblick auf die Millionen Toten dieser ersten Revolutionsphase nach der "Täterschaft" der Juden fragen. Juden waren in großer Anzahl sowohl in der Führungsebene als auch bei den Tscheka-Erschießungskommandos aktiv. Daher könnte man Juden mit einiger Berechtigung als "Tätervolk" bezeichnen. Das mag erschrekkend klingen. Es würde aber der gleichen Logik folgen, mit der man Deutsche als Tätervolk bezeichnet.

Meine Damen und Herren,
wir müssen genauer hinschauen. Die Juden, die sich dem Bolschewismus und der Revolution verschrieben hatten, hatten zuvor ihre religiösen Bindungen gekappt. Sie waren nach Herkunft und Erziehung Juden, von ihrer Weltanschauung her aber meist glühende Hasser jeglicher Religion. Ähnliches galt für die Nationalsozialisten. Die meisten von ihnen entstammten einem christlichen Elternhaus. Sie hatten aber ihre Religion abgelegt und waren zu Feinden der christlichen und der jüdischen Religion geworden. Verbindendes Element des Bolschewismus und des Nationalsozialismus war also die religionsfeindliche Ausrichtung und die Gottlosigkeit. Daher sind weder "die Deutschen", noch "die Juden" ein Tätervolk. Mit vollem Recht aber kann man sagen: Die Gottlosen mit ihren gottlosen Ideologien, sie waren das Tätervolk des letzten, blutigen Jahrhunderts. Diese gottlosen Ideologien gaben den "Vollstreckern des Bösen" die Rechtfertigung, ja das gute Gewissen bei ihren Verbrechen. So konnten sie sich souverän über das göttliche Gebot "Du sollst nicht morden" hinwegsetzen. Ein geschichtlich bisher einmaliges millionenfaches Morden war das Ergebnis. Daher, meine Damen und Herren, plädiere ich entschieden für eine Rückbesinnung auf unsere religiösen Wurzeln und Bindungen. Nur sie werden ähnliche Katastrophen verhindern, wie sie uns Gottlose bereitet haben. Die christliche Religion ist eine Religion des Lebens. Christus hat gesagt: "Ich will, daß sie das Leben haben und daß sie es in Fülle haben" (Joh 10, 10). Damit ist nicht nur das jenseitige, sondern ganz konkret unser reales heutiges Leben und Überleben gemeint. Deswegen ist es auch so wichtig, daß wir den Gottesbezug in die europäische Verfassung aufnehmen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben also gesehen, daß der Vorwurf an die Deutschen schlechthin, "Tätervolk" zu sein, an der Sache vorbeigeht und unberechtigt ist. Wir sollten uns in Zukunft gemeinsam gegen diesen Vorwurf wehren. Unser Leitspruch sei: Gerechtigkeit für Deutschland, Gerechtigkeit für Deutsche.

Ich komme zum Schluss und sage: Mit Gott in eine gute Zukunft für Europa! Mit Gott in eine gute Zukunft besonders für unser deutsches Vaterland!

(P.S. Seitenzahlen ohne nähere Angabe beziehen sich auf das Buch "Jüdischer Bolschewismus" Mythos und Realität von Johannes Rogalla von Bieberstein.)"

Anschließend wurde die Rede mit Einverständnis des Antragsgegners in das Internet gestellt.

 

Am 30. Oktober 2003 wurde in der ARD eine Meldung mit folgendem Text ausgestrahlt:

Wirbel um Äusserungen

Für politischen Wirbel sorgen Äußerungen des CDU-Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann. Der Politiker aus Hessen hat sich nach Ansicht von Kritikern durch Formulierungen in einer Rede zum 3. Oktober in die Nähe von Antisemitismus gebracht. Im Zusammenhang mit Juden der russischen Geschichte verwendete Hohmann Begriffe wie, so wörtlich, Täterschaft und Tätervolk.

Bericht Claudia Schick: Martin Hohmann, seit fünf Jahren ist er CDU-Abgeordneter im Bundestag. Seine Rede zum Tag der Deutschen Einheit: ein politischer Skandal. Im Bürgerhaus seines Ortsverbandes Neuhaus hat er sie gehalten. Deutschland, ist dort zu lesen, kranke an seiner nationalsozialistischen Vergangenheit, dem Attribut, "Tätervolk" zu sein. Dabei könne dasselbe auch von den Juden gesagt werden.

Es wird ein Zitat aus der Hohmann-Rede eingeblendet und verlesen:

"Juden waren in großer Anzahl sowohl in der Führungsebene als auch bei den Tscheka-Erschießungskommandos aktiv. Daher könnte man Juden mit einiger Berechtigung als ‚Tätervolk’ bezeichnen."

Daraufhin wurde der Antragsgegner aus einem offenbar aktuellen Gespräch eingeblendet.

Hohmann:

"Es war ein schlimmes Jahrhundert, es waren schlimme Ideologien. Wer auf dieser Seite oder auf der anderen Seite stand, der konnte nichts dazu. Er hat gelitten und dieses Leid sollten wir inzwischen gleichermaßen anerkennen."

Fortsetzung der Meldung:

Bei der jüdischen Gemeinde in Frankfurt reagierte man heute entsetzt auf die Rede.

Dieter Graumann: Ich sehe daraus, der Antisemitismus in Deutschland ist über die Stammtische und über die Salons hinweggewandert und angekommen, mittlerweile mitten im Deutschen Bundestag.

 

Am 31. Oktober 2003 erklärte Frau Dr. Merkel:

"Das sind völlig inakzeptable und unerträgliche Äußerungen, von denen wir uns auf das Schärfste distanzieren."

 

Der Antragsgegner gab am 31. Oktober 2003 im Anschluss an ein Telefonat mit der Parteivorsitzenden folgende Presseerklärung heraus:

"Ich bezeichne weder Juden noch Deutsche als Tätervolk",

darauf legt der Fuldaer CDU-Bundestagsabgeordnete Martin Hohmann hinsichtlich seiner Rede vom 3. Oktober wert. Im übrigen betont er: "Es war und ist nicht meine Absicht, Gefühle zu verletzen."

Am 1. November 2003 gab er eine weitere Presseerklärung heraus mit folgendem Text:

"Martin Hohmann, Mitglied des deutschen Bundestages für den Wahlkreis Fulda, erklärt:

Es war nicht meine Absicht, die Einzigartigkeit des Holocaust zu leugnen.
Es war nicht meine Absicht, die Juden als Tätervolk zu bezeichnen.
Wenn gleichwohl ein anderer Eindruck entstanden ist, entschuldige ich mich dafür ganz ausdrücklich und bedauere es, wenn ich dadurch Gefühle verletzt habe."

Am 3. November 2003 tagte das CDU-Präsidium. Über diese Sitzung hat der Bundesgeschäftsführer, Dr. Willi Hausmann, am 20. November 2003 folgenden Vermerk gefertigt:

"Dr. Willi Hausmann
CDU-Bundesgeschäftsführer

20. November 2003

Vermerk

In der Präsidiumssitzung vom 3. November 2003 wurde das Thema Hohmann ausführlich diskutiert. Frau Dr. Merkel fasste das Ergebnis der Diskussion wie folgt zusammen:

  1. Das Präsidium verurteilt die Äußerungen, weil sie im Widerspruch zu den Grundwerten der CDU stehen und erteilt Herrn Hohmann eine scharfe politische Rüge.
  2. Mit Herrn Hohmann müsse unmissverständlich gesprochen werden, um ihm die möglichen Konsequenzen bis hin zum Ausschluss und die Entschlossenheit der Führung zu übermitteln.
  3. Maßnahmen der Partei und der Fraktion müssen in Zusammenhang gesehen werden.
  4. PV erbittet sich die Freiheit zunächst die Reaktion von Herrn Hohmann auf die Rüge und das Gespräch abzuwarten."
Der Antragsgegner wurde vom Innen- in den Umweltausschuss versetzt. In Absprache mit dem stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Wolfgang Bosbach MdB, und nach einem handschriftlichen Entwurf von diesem gab der Antragsgegner am 3. November 2003 eine weitere Presseerklärung ab:

"MdB Martin Hohmann erklärt:

Die Rüge der CDU-Bundespartei für meine Rede am 3. Oktober 2003 wird von mir akzeptiert.
Ich distanziere mich von den umstrittenen Passagen dieser Rede.
Ich habe mich bereits öffentlich entschuldigt.
Weitere Erklärungen dazu werde ich nicht mehr abgeben."

Am 4. November 2003 wurde in der ZDF-Sendung "Frontal 21" ein am 1. November 2003 aufgezeichnetes Interview mit dem Antragsgegner gesendet, in dem er erklärte, dass er von dem Inhalt seiner Rede nichts zurücknehmen könne, da sie auf Tatsachen beruhe.

Wörtlich erklärte er:

"Auch in der Geschichte des jüdischen Volkes gibt es dunkle Flecken. Ein solcher Fleck war die Beteiligung des jüdischen Volkes an der bolschewistischen Revolution 1917, dadurch sind viele Menschen zu Tode gekommen. Das will ich aber nicht als Vorwurf sagen – das sage ich nur als Feststellung. (….) Aber man muss die Wahrheit, die objektive historische Wahrheit sagen können. Die muss jeder aushalten. Die haben wir Deutsche ausgehalten und die müssen auch andere Menschen aushalten können. (…) Entschuldigung wäre, glaube ich, ein Signal, dass die Tatsachen nicht stimmen, die ich angeführt habe. Die Tatsachen sind aber richtig.

Auf die Frage nach Reaktionen auf seine Rede wies er auf einen Stoß mit über 100 Briefen und Faxen hin. Bei der weiteren Interviewführung wurde bekannt, dass darunter ein kurzes Schreiben des Brigadegenerals Reinhard Günzel lag, das wie folgt lautet:

"Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

für Ihren Vortrag zum Nationalfeiertag bedanke ich mich sehr herzlich. Eine ausgezeichnete Ansprache, wenn ich mir dieses Urteil erlauben darf, wie man sie mit diesem Mut zur Wahrheit und Klarheit in unserem Land nur noch sehr selten hört und liest.

Und auch, wenn sich all diejenigen, die sich dieser Auffassung anschließen oder sie gar laut und deutlich artikulieren, von unserer veröffentlichten Meinung sofort in die rechtsradikale Ecke gestellt werden, können Sie sicher sein, dass Sie mit diesen Gedanken der Mehrheit unseres Volkes eindeutig aus der Seele sprechen.

Ich hoffe, dass Sie sich durch Anwürfe aus dem vorwiegend linken Lager nicht beirren lassen und mutig weiterhin Kurs halten.

Mit einem herzlichen Gruß bin ich

Ihr Reinhard Günzel, Brigadegeneral".

Der General wurde in der Folgezeit wegen dieser Äußerung in den Ruhestand versetzt. In der regionalen sowie in der überregionalen Presse wurde der "Fall Hohmann" ausführlich diskutiert und kommentiert; der Zentralrat der Juden hat Strafanzeige erstattet; eine Reihe von Persönlichkeiten des politischen und öffentlichen Lebens, darunter auch aus der evangelischen und katholischen Kirche nahmen zum "Fall Hohmann" Stellung.

Am 5. November 2003 erklärte die CDU-Vorsitzende in der ZDF-Sendung "Was nun?" unter anderem:

"Wir haben hart gehandelt und Konsequenzen bei einer Wiederholung angekündigt."

Zugleich lehnte Frau Dr. Merkel weitergehende Sanktionen ab. Der CDU-Vorstand habe mit der Rüge keinen Zweifel daran gelassen, dass Denkungsweisen wie die des Antragsgegners nicht geduldet würden (FAZ vom 6. November 2003).

Am 10. November 2003 wurde der Antragsgegner auf Veranlassung der Partei- und Fraktionsvorsitzenden durch den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Bosbach MdB und den Ersten Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktion Kauder MdB aufgefordert, die in seiner Rede vom 3. Oktober 2003 und in dem am 4. November 2003 ausgestrahlten Fernsehinterview gemachten Aussagen als abwegig und falsch zu widerrufen. Dies lehnte der Antragsgegner ab.

Am 11. November 2003 leitete die Fraktionsvorsitzende das Verfahren zum Ausschluss aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ein. Am 12. November 2003 bat der Antragsgegner in einer E-Mail an Fraktionskollegen, vom Ausschluss abzusehen und betonte dabei, dass der Kernsatz seiner Rede sei, weder die Deutschen noch die Juden seien ein Tätervolk.

Die Parteivorsitzende Frau Dr. Merkel warb in einem Brief an die Parteibasis um Verständnis für ihre Haltung.

Die Frage des Fraktionsausschlusses wurde in der Partei und außerhalb diskutiert. Am 14. November 2003 schloss die CDU/CSU-Bundestagsfraktion den Antragsgegner mit 195 Ja-Stimmen, bei 28 Nein-Stimmen, 16 Enthaltungen und 4 ungültigen Stimmen aus. Frau Dr. Merkel erklärte dazu, entscheidend sei gewesen, dass Hohmann nicht in der Lage sei, zu sagen, er habe bei dieser Rede falsch gelegen.

Der Fraktionsausschluss und der geplante Parteiausschluss des Antragsgegners waren weiter in der Diskussion der Partei und in den Medien.

Am 21. November 2003 hat der Landesvorstand der CDU Hessen nach Anhörung des Antragsgegners einstimmig den Beschluß gefasst, einen Antrag auf Parteiausschluss des Antragsgegners einzureichen. Gleichzeitig hat er nach §§ 11 Abs. 6 Statut der CDU, 6 Abs. 7 Satzung der CDU Hessen, 10 Abs. 5 PartG den Antragsgegner von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Parteigerichts ausgeschlossen.

Der Antragsteller hat den Ausschlussantrag und die Suspendierung der Mitgliedschaftsrechte auf die Rede des Antragsgegners vom 3. Oktober 2003 sowie sein im Anschluss daran gezeigtes Verhalten gestützt, insbesondere auf die Weigerung, sich von den umstrittenen Passagen sowie vom Inhalt und Tenor der Rede insgesamt zu distanzieren, bzw. sie zu widerrufen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegner durch die Rede und das anschließende Verhalten erheblich gegen die Grundsätze und Wertvorstellungen der CDU verstoßen habe, weil seine Rede Ausführungen enthalte, die in weiten Kreisen als antisemitisch verstanden worden seien. So sei seine Rede beispielsweise durch den Parteivorstand, die überwiegende Anzahl der Mitglieder der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und darüber hinaus in weiten Kreisen der CDU-Mitglieder, der Medien und der Bevölkerung als antisemitisch verstanden worden. Ob er dies beabsichtigt habe, sei unerheblich. Es genüge, sich in der Nähe zu völkisch rassistischem Gedankengut zu bewegen, wobei es auf den Empfängerhorizont ankomme.

Der Antragsgegner könne sich zur Rechtfertigung seines Verstoßes gegen die Grundsätze der CDU nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, weil durch Rechtsprechung und Literatur, zuletzt durch das Bundesverfassungsgericht, geklärt sei, dass § 10 Abs. 4 Parteiengesetz als allgemeines Gesetz verfassungskonform sei. Die Meinungsfreiheit führe zur Notwendigkeit einer Abwägung mit der Parteienfreiheit aus Artikel 21 Abs. 1 GG, die im Rahmen der Ausübung des Ausschlussermessens anzustellen sei.

Der Antragsgegner habe auch schuldhaft gehandelt, da er als Volljurist, Bundestagsabgeordneter und früherer langjähriger Bürgermeister bei auch nur flüchtiger Überlegung hätte erkennen müssen, dass er – gestützt auf bekannt antisemitische Literatur und mit seinem Tätervolk-Vergleich sowie der Relativierung des Holocaust – wesentlichen Grundsätzen der Partei zuwiderhandle.

Bei dem Interview für das ZDF am 1. November 2003 habe er vorsätzlich gehandelt, weil ihm aus den Gesprächen mit Mitgliedern der Parteiführung zuvor deren Bewertung der Rede bekannt gewesen sei.

Der Antragsgegner habe sich in seinem Nachredeverhalten illoyal gezeigt und dabei insbesondere gegen Nr. 63 Abs. 3 des Grundsatzprogramms verstoßen. Durch die Weigerung, seine Äußerungen zu widerrufen, habe er der Partei eine Tätervolkdebatte aufgedrängt und durch das Festhalten an den Zitaten aus der antisemitischen Literatur den Verdacht begründet, dass solches Gedankengut in der Partei einen Platz finde.

Der Antragsgegner habe der Partei auch schweren Schaden zugefügt. Er habe ein umfangreiches und überwiegend negatives Medienecho ausgelöst. Außerdem habe er den ganzen November 2003 hindurch die parteiinterne Zusammenarbeit schwer gestört und viele Parteimitglieder sehr belastet. Unter Appell an seine Loyalität sei er im Zusammenhang mit dem Fraktionsausschluss von verschiedenen Fraktionsmitgliedern geradezu angefleht worden, Fraktion und Partei freiwillig zu verlassen. Dies habe er verweigert.

Was die Abwägung unter den verschiedenen Sanktionsmaßnahmen angehe, so komme nur der Parteiausschluss in Frage, weil der Antragsgegner trotz früherer großer Verdienste um die Partei in dem jetzigen Streitfall eine Grundhaltung entwickelt habe, von der er nicht ablassen wolle, die aber die Glaubwürdigkeit der Partei und der Fraktion in Frage stellen würde, wenn sie ihn weiter in ihren Reihen duldeten. Hinzu komme, dass er im Bundestag zwar als fraktionsloser aber weiter der CDU angehörender Abgeordneter als Redner auftreten und die Partei damit im Gegensatz zu ihrer grundsätzlichen programmatischen Ausrichtung in die Nähe antisemitischer oder jedenfalls so wahrgenommener Tendenzen rücken könne.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. den Antragsgegner aus der CDU Deutschlands auszuschließen;
  2. den Widerspruch des Antragsgegners gegen den Ausschluss von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

  1. den Antrag auf seinen Ausschluss aus der CDU Deutschlands zurückzuweisen;
  2. die vorläufige Suspendierung seiner Mitgliedsrechte aufzuheben.

Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, weder gegen die Grundsätze der CDU noch ihre Ordnung verstoßen zu haben.

Seiner Rede vom 3. Oktober 2003 sei von bestimmten Medien zu Unrecht eine antisemitische Tendenz beigelegt worden. In Wirklichkeit habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass weder das jüdische noch das deutsche Volk ein "Tätervolk" seien. Die in seiner Rede enthaltenen Fakten seien zutreffend, von ihnen könne er sich nicht distanzieren.

Er sei kein Antisemit, was sich zum Beispiel durch seine im Wortlaut vorgelegten Reden zum Volkstrauertag und dem Gedenktag "50 Jahre Reichskristallnacht" 1988 sowie der im Bundestag gehaltenen Rede vom 6. Juni 2003 ergebe.

Er habe der Partei auch keinen Schaden zugefügt, vielmehr hätten tausende von Mitgliedern ihm ihre Sympathie ausgesprochen. Ein Parteiausschluss verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn man seine Verdienste aus seiner langjährigen Parteizugehörigkeit berücksichtige. Schließlich sei eine weitere Parteistrafe nicht mehr zulässig, weil er die Rüge der Parteiführung vom 3. November 2003 akzeptiert habe.

Das Landesparteigericht hat den Antragsgegner aus der CDU ausgeschlossen und seinen Widerspruch gegen die Suspendierung seiner Mitgliedschaftsrechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückgewiesen.

In den Gründen, auf die wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat es ausgeführt:

Der Antragsgegner habe mit der argumentativen Verquickung von Judentum und Bolschewismus ein Klischee verwendet, das schon die Nationalsozialisten als Vorwand und Rechtfertigung für die Verfolgung und industriemäßige Tötung von Millionen europäischer Juden mißbraucht hätten.

Der Antragsgegner habe sich dieses anstößigen Klischees bedient, um die Schuld, welche die nationalsozialistischen Verbrecher mit ihren Helfershelfern einschließlich der Millionen Mitläufer auf das deutsche Volk geladen hätten, zu verharmlosen.

Beides, nämlich Mittel und Ziel dieser Ausführungen, sei mit den Grundsätzen der CDU Deutschlands unvereinbar.

Weiter heißt es wörtlich:

"Da er selbst ausführte, dass "die Juden, die sich dem Bolschewismus und der Revolution verschrieben hatten, zuvor ihre religiösen Bindungen gekappt hatten", durfte der Antragsgegner die "jüdischen Täter" im nachzaristischen Russland nicht als Angehörige oder gar Vertreter eines imaginären jüdischen Volkes werten und deren Verhalten diesem "Volk" zurechnen. Selbst diese "Täter" haben das nicht getan. Sie waren nach eigenem Verständnis russische, später sowjetische Kommunisten. Und auch niemand unter den Juden, weder in Russland noch in Deutschland oder anderswo, hat deren Taten für sich oder die "Juden" reklamiert. Nur den Nationalsozialisten waren diese Hinweise auf die Abstammung und Herkunft der Täter ein willkommenes Argument zur Propagierung ihrer rassistischen Verfolgungs- und Mordkampagnen."

Da sich aus der Rede selbst ergebe, dass der Antragsgegner die Gefährlichkeit seiner Argumentation erkannt habe, sei auch Verschulden jedenfalls in Form von Fahrlässigkeit zu bejahen.

Er habe der CDU auch einen schweren Schaden zugefügt. Ihr Ansehen innerhalb Deutschlands und auch in anderen Ländern sei in Frage gestellt worden.

Ein "Strafverbrauch" sei nicht eingetreten, weil für sämtliche Ordnungsmaßnahmen nach § 10 Statut der CDU, § 8 Landessatzung Hessen allein der Landesvorstand ausschließlich zuständig gewesen sei.

Gegen die in zwei getrennten Beschlüssen des Landesparteigerichts niedergelegten Entscheidungen (LPG 1/03 – Ausschluss – und LPG 2/03 – Ausschluss von der Ausübung von Mitgliedsrechten) hat der Antragsgegner rechtzeitig Beschwerde eingelegt und sie ebenfalls rechtzeitig begründet.

Unter Wiederholung seines vollständigen erstinstanzlichen Vortrages rügt der Antragsgegner, dass das Landesparteigericht

  • sich nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt habe, dass ihm ein von ihm selbst nicht gewolltes und gebilligtes Verständnis der Rede unterstellt worden sei,
  • keinerlei differenzierte Feststellungen zum Eintritt eines angeblich schweren Schadens getroffen habe,
  • den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet habe.

Er verweist zusätzlich auf das auch bereits dem Landesparteigericht vorgelegte Buch "Der Fall Hohmann" von Fritz Schenk und die darin enthaltene Dokumentation der Ereignisse. Von diesem Buch sei die erste Auflage von 10.000 Exemplaren fast vollständig verkauft.

Außerdem macht er geltend, dass auf eine Strafanzeige nach § 130 StGB die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Fulda die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt habe.

Der Antragsgegner beantragt,

  1. den Beschluss des Landesparteigerichts Hessen vom 6. Juli 2004 – Aktenzeichen LPG 1/03 – aufzuheben und den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner aus der CDU Deutschlands auszuschließen, zurückzuweisen;
  2. das Parteiausschlussverfahren einzustellen;
  3. der CDU Deutschlands die Erstattung der Auslagen des Antragsgegners aufzuerlegen.

Den zunächst angekündigten Antrag, die vorläufige Untersagung der Ausübung seiner Mitgliedsrechte aufzuheben, hat der Antragsgegner nicht mehr gestellt.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesparteigerichts der CDU Hessen vom 6. Juli 2004 – LPG 1/2003 – zurückzuweisen.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Auffassung des Antragsgegners, dass die Partei antisemitische Äußerungen nur dann als Verstoß gegen ihre Grundsätze werten dürfe, wenn diese nach § 130 StGB strafbar seien. Die Vorstellung, dass nur die Verwirklichung dieses Tatbestandes die Bewertung einer Äußerung als antisemitisch rechtfertige, gebe es nicht. Dass, jedenfalls für Mitglieder der CDU, andere Maßstäbe gelten, ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesparteigerichts vom 22. April 1997, CDU-BPG 4/96.

Im Übrigen sei das Verständnis der Rede des Antragsgegners, die das Landesparteigericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe, zutreffend. Insbesondere sei richtig, dass die breite Schilderung angeblicher von Juden im Rahmen der russischen Revolution begangener Verbrechen und deren Folgen für die Argumentation des Antragsgegners ohne verständlichen Sinn bleibe.

Der Antragsgegner erkläre aber weiter deutlich, dass er bewusst nicht davon ablassen wolle, diese "jüdischen Täter", den "Juden" oder einem "jüdischen Volk" zuzurechnen. Denn nur unter dieser Prämisse taugten diese Ausflüge in die russische Revolution dazu, die Verantwortung des deutschen Volkes wunschgemäß zu relativieren.

Da das Landesparteigericht die Rede des Antragsgegners zu Recht auch als Verstoß gegen einen deutschen Grundkonsens gewertet habe und dies aus der Bewertung der Äußerungen deutscher Qualitätsmedien abgeleitet habe, sei sie als ausdrücklich oder jedenfalls unterschwellig antisemitisch oder mit antisemitischen Begriffen, Argumentationsfiguren und Ressentiments arbeitend eingestuft worden.

Unerheblich sei es, dass der Antragsgegner für sich andere Motive für den Inhalt seiner Rede in Anspruch nehme und eine böswillige Missdeutung durch eine Medienkampagne behaupte, vor der ihn die Parteiführung hätte in Schutz nehmen sollen. Die Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Reichweite des Schutzes der Meinungsfreiheit tauge hier ebenfalls nicht, weil ein Parteimitglied sich an die grundlegenden Wertvorstellungen der Partei und ihre Kernaussagen zu halten habe und diesen gegenüber nicht den Schutz des Artikels 5 des Grundgesetzes in Anspruch nehmen könne.

Die CDU könne hiervon abweichende Äußerungen des Antragsgegners schon deshalb nicht dulden, weil er als Bundestagsabgeordneter nicht ein einfaches Parteimitglied sei, dessen Äußerungen möglicherweise keine große Bedeutung hätten. Er werde als Repräsentant der Partei wahrgenommen. Dies schließe aus, dass er mit den umstrittenen Äußerungen, die er weiter aufrechterhalten wolle, Mitglied der Partei bleibe. Deshalb führe auch eine Abwägung zwischen den nach dem Parteiengesetz möglichen Sanktionen dazu, dass allein der Parteiausschluss für die Reaktion der Partei übrig bleibe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner folgende Erklärung abgegeben:

"Ich erkläre, daß es nicht meine Absicht war, durch die Erwähnung von Verbrechen von jüdischen Tätern die Verbrechen, die von deutschen Tätern verübt wurden, in irgendeiner Weise zu relativieren oder Klischees oder Gedanken zu bedienen, die von Nationalsozialisten gebraucht wurden. Im Ergebnis ging es mir eindeutig um die Normalisierung des deutsch-jüdischen Verhältnisses."

Er hat sich weiter dahin geäußert, dass man im Verhältnis von Deutschen und Juden "langsam auf gleiche Augenhöhe" kommen müsse.

In drei Schriftsätzen, die nach der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2004 bei dem Bundesparteigericht eingegangen sind, haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zur Wirksamkeit der Zustellung des Beschlusses des Landesparteigerichts, zur Frage des Empfängerhorizontes, zum Grundsatz "ne bis in idem", zur Frage des Vertrauensschutzes, zur Feststellung eines schweren Schadens und zur Freiheit der Meinungsäußerung Stellung genommen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschlüsse des Landesparteigerichts mit den Aktenzeichen LPG 1/03 und LPG 2/03 sowie die Schriftsätze der Parteien mit den Anlagen Bezug genommen.

 

II.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

  1. Das Landesparteigericht der CDU Hessen hat zutreffend und mit überzeugender Begründung festgestellt, dass der Antragsgegner durch seine Rede vom 3. Oktober 2003 und sein Verhalten danach schuldhaft erheblich gegen die Grundsätze und die Ordnung der Partei verstoßen und ihr dadurch schweren Schaden zugefügt hat. Die Voraussetzungen eines Parteiausschlusses sind somit erfüllt, auch wenn man seine früheren Verdienste um die CDU berücksichtigt, §§ 10 Abs. 4 PartG, 11 Abs. 1 Statut der CDU, 6 Abs. 5 Landessatzung Hessen.

    Der Antragsgegner hat gegen die Grundsätze der CDU verstoßen.

    1. Das Landesparteigericht hat in Übereinstimmung mit der vom Bundesparteigericht in seiner Entscheidung CDU-BPG 4/96 (NVwZ-RR 1999, 153 ff.) vertretenen Auffassung dem Grundsatzprogramm der CDU von 1994, insbesondere seinen Kapiteln I, 1 Nr. 3, Nr. 7, Nr. 38 sowie II, 3 Nr. 63 Abs. 3 und IV, 1 Nr. 106 Abs. 3 i.V.m. der Geschichte der Partei und den von ihr mitgestalteten Teilen des Grundgesetzes entnommen, dass sie weder völkisch rassistische noch antisemitische Tendenzen in ihren Reihen duldet, auch nicht in der Form, dass in Reden einschlägige Klischees aus dem Zuhörer- oder Leserkreis bedient werden. In Übereinstimmung mit dem Landesparteigericht und der oben zitierten Entscheidung des Bundesparteigerichts ist festzustellen, daß die CDU als christlich geprägte und in bewusster Abkehr von den Verbrechen des nationalsozialistischen Terrorregimes gegründete Partei das christliche Verständnis vom Menschen als geistiges Fundament gewählt hat, sie von der gleichen Würde aller Menschen ausgeht, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Nationalität, religiöser Überzeugung (…) und vom Urteil anderer, Eingedenk der Verbrechen des Nationalsozialismus gerade gegenüber den Juden und dankbar für diejenigen, die trotz dieser Vergangenheit wieder in jüdischen Gemeinden in Deutschland leben und Teil unserer Kultur geworden sind und durch unauflösliche Gemeinsamkeiten an Werten und Traditionen mit uns verbunden sind, besteht die Verpflichtung zur Wachsamkeit gegenüber totalitären und antisemitischen Tendenzen. Diese Verpflichtung ist über die Formulierung des Grundsatzprogramms von 1994 hinaus und ihr vorgelagert in der Tradition der Partei seit Beginn begründet und in ihr stets erneuert worden. So hat Konrad Adenauer am 25. November 1949 formuliert:

      "Wir werden gegen radikale Tendenzen nötigenfalls von den Rechten, die die Gesetze uns geben, entschlossen Gebrauch machen. Wir werden dies in aller Schärfe gegen antisemitische Tendenzen in der Presse und im öffentlichen Leben tun, wenn sich dies als nötig erweist. Wir werden jeden Antisemitismus nicht nur bekämpfen, weil er uns innen- und außenpolitisch unerwünscht ist, sondern weil wir ihn aus Gründen der Menschlichkeit mit aller Entschiedenheit ablehnen (…)".

      Diese bis heute nicht unterbrochene Tradition in der Programmatik hat Frau Dr. Merkel auf dem 15. Parteitag der CDU Deutschlands am 17. Juni 2002 aufgegriffen und erläutert:

      "Wir Christliche Demokraten leiten unsere Politik aus den Grundwerten ab, aus Freiheit, Solidarität und Gerechtigkeit. Da kann es keinen Raum für platten Populismus geben. Da kann es keine Instrumentalisierung dumpfer Ressentiments geben. Da kann es keinen leichtfertigen Umgang mit den Empfindungen der Juden in Deutschland und Israel geben – und schon gar keine antisemitischen Töne."

    2. Gegen diese Grundsätze hat der Antragsgegner in seiner Rede vom 3. Oktober 2003 verstoßen, denn er hat darin antisemitische Tendenzen entweder als eigene vertreten oder jedenfalls in Teilen seiner Zuhörerschaft in dem Sinne begünstigt, dass er Tatsachen für eine solche Bewertung geliefert hat.

      Entgegen seiner Meinung und dem Tenor des Buches von Fritz Schenk "Der Fall Hohmann, die Dokumentation", den sich der Antragsgegner durch die Vorlage dieses Buches und seinen Schriftsatz vom 10. August 2004 zu eigen macht, ist dies nicht eine böswillige Veränderung des Sinnes seiner Rede, sondern das Verständnis eines wesentlichen Teils der unbefangenen Durchschnittshörer und –leser und auch das des Bundesparteigerichts. Es hat sich auch gezeigt in den Reaktionen der Journalisten in den maßgebenden Medien, vieler Bürger, vieler Mitglieder des Bundesvorstandes der CDU, der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Für diese Wertung ist unerheblich, ob der Antragsgegner seine Rede selbst so gemeint hat. Äußerungen – insbesondere in der Öffentlichkeit – sind nicht nach der subjektiven Meinung des Verfassers, sondern nach dem objektiven Eindruck eines unbefangenen Durchschnittshörers und –lesers zu werten. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz des Äußerungsrechts (vgl. z.B. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Auflage, Kapitel 39, Rdnr. 14). Diese Grundsätze müssen auf die Rede eines Parteimitgliedes (so schon CDU-BPG 4/96, NVwZ-RR 1999, 153 ff.), insbesondere eines von der Prominenz eines Bundestagsabgeordneten, angewendet werden, weil das Publi- kum – wie es hier auch geschehen ist – diese Äußerungen mit der Programmatik der Partei vergleicht und sie ihr zurechnet.

    3. Für den unbefangenen Durchschnittshörer und –leser hat die Rede jedenfalls in dem Abschnitt S. 5 – S. 8 in der Fassung des Internetabdrucks des Redemanuskripts (Bl. 28 bis 31 d.A. oder S. 21 Mitte – S. 26 in der Dokumentation Schenk) antisemitischen Charakter, und zwar, wie das Landesparteigericht mit Recht hervorhebt, in einer rassistischen Variante, wie sie die Nationalsozialisten für ihre verbrecherische Politik besonders instrumentalisiert hatten. Der Antragsgegner hat nämlich nach einer einleitenden rhetorischen Frage: "Gibt es auch beim jüdischen Volk, das wir ausschließlich in der Opferrolle wahrnehmen, eine dunkle Seite in der neueren Geschichte?" diese Frage für den unbefangenen Zuhörer zunächst bejaht und über mehr als drei bzw. vier Seiten hinweg unter Berufung auf angeblich zuverlässiges Schrifttum mit einer Vielzahl von erschreckenden Einzelheiten unterlegt. Diese Bilder, die sich den Zuhörern durchaus als in sich abgeschlossen und bedenkenswert einprägen, bewertet er zusammenfassend dahin, "wie stark und nachhaltig Juden die revolutionäre Bewegung in Russland und den mitteleuropäischen Staaten geprägt haben". Zuvor (S. 23 der Dokumentation Schenk) wird ausführlich ein angeblich jüdischer Anteil an der Tscheka (Geheimpolizei) von 39 Prozent einem jüdischen Bevölkerungsanteil von zwei Prozent gegenüber gestellt. Auf S 26 oben des Manuskripts wird für den Zuhörer zusammengefasst: "Juden waren in großer Zahl sowohl in der Führungsebene als auch in den Tscheka-Erschießungskommandos aktiv. Daher könnte man Juden mit einiger Berechtigung als "Tätervolk" bezeichnen."

      Entgegen der Meinung des Antragsgegners wird diese Bewertung nicht dadurch ausgeschlossen, dass hier der Konjunktiv "könnte" verwendet wird. Auch die Erklärung, die verbrecherischen bolschewistischen Funktionäre jüdischer Abkunft seien in der Regel nicht mehr Glaubensjuden gewesen, sondern – ähnlich den Nationalsozialisten – "glühende Hasser jeglicher Religion" und deshalb seien "weder "die Deutschen" noch "die Juden" ein Tätervolk", kann diese Auslegung nicht ausreichend entkräften.

      Dieser Abspann der Rede beseitigt nicht den antisemitischen Charakter des aus Rogalla von Bieberstein, Ford und Wilson referierten Inhalts der zuvor skizzierten Teile des Redemanuskripts. Einerseits schwächen diese allgemeinen und kurz gehaltenen Ausführungen nicht die Wirkung ab, welche die anschaulich mit grauen und einprägsamer Statistik gespickten Ausführungen zuvor beim Durchschnittshörer ausgelöst haben.

      Zudem ist zu bedenken, dass – wenn man die Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben bei den verbrecherischen Funktionären wegdenkt – als Sinn der Schilderung all dieser Einzelheiten nur übrig bleibt, dass der Zulauf zum Bolschewismus aus einer Zugehörigkeit zu einer jüdischen Abstammung abzuleiten wäre. Diesem Klischee bescheinigt das Landesparteigericht mit Recht, dass es dem nationalsozialistischen Rassenwahn entspricht, der diesem eine wesentliche Motivation zum Holocaust geliefert hat.

      Wollte der Antragsgegner aber auch dies nicht zum Ausdruck bringen – er hat es aber getan – fehlt seiner Schilderung jedenfalls jeglicher Sinn im Gesamtzusammenhang der Rede. Mit Recht hat deshalb Rechtsanwalt Zuck, ein Fürsprecher des Antragsgegners, im Rahmen seines Streits um den Fraktionsausschluss, festgestellt:

      "Es gibt auch keine historische Erkenntnis darüber, dass – noch so viele Juden unterstellt – diese dort (gemeint ist die russische Revolution von 1917) als Repräsentanten des Judentums gehandelt hätten. Damit wird aber ihre rassische oder religiöse Zuordnung bedeutungslos. Es liegt dann auf der Hand, dass schon die Frage nach der "Täterschaft der Juden" abwegig ist."

      Da aber der Zuhörer nicht annehmen kann, dass er ohne jeden Sinn im Gesamtzusammenhang der Rede mit einem so ausführlichen und erschreckenden Tatsachenmaterial beschäftigt wird, bleibt als Sinn dieser Ausführungen nur, dass sie als Konnotation unterschwellige oder auch offene antisemitische Ressentiments der Zuhörerschaft bedienen sollen. Dass der Antragsgegner an vielen Stellen andere Beteuerungen vorbringt, widerlegt diese Annahme nicht, entspricht sie doch klassischen rhetorischen Taktiken, wonach man sich von zuvor ausführlich ausgebreitetem Tatsachenmaterial im Sinne der Political Correctness distanziert.

      Dass die Rede des Antragsgegners jedenfalls von vielen Seiten auch nach vollständiger Lektüre als antisemitisch verstanden wurde und verstanden werden konnte, zeigt neben der Reaktion der Parteiführung und der überwiegenden Anzahl der Mitglieder der CDU/CSU-Bundestagsfraktion auch die Reaktion der Mitglieder des Hessischen Landtags und des Landesvorstands der CDU Hessen. Eine Vermutung, sie seien sämtlich durch linke Medien in die Irre geführt, ist für diesen Personenkreis ebenso absurd wie etwa für Kardinal Lehmann oder Bischof Huber oder die führenden Journalisten der überregionalen Presse. Der Pressesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 10. März 2004 (14 W 16/04) Bl. 191 ff. d. A. in dem Streit des Antragsgegners mit der Zeitschrift Stern zwar die Behauptung, der Antragsgegner habe bei seiner Rede "Juden als Tätervolk bezeichnet" mit der Begründung untersagt, diese Behauptung sei weder erweislich wahr noch nachweisbar unwahr. Das beruhe darauf, dass der Redeinhalt mehrdeutig sei.

      Im Einzelnen heißt es dort:

      "Wertet man den Inhalt der Rede in ihrem Gesamtzusammenhang, erscheint die Auslegung möglich, dass der Antragsteller (hier: Antragsgegner) die Juden als Tätervolk bezeichnet hat. Daran ändert auch der abschwächende Konjunktiv nichts, denn die vorangegangene Aufzählung "jüdischer Verbrechen" dient dem Zweck, den Zuhörern zu suggerieren, "objektiv" könne man "mit einiger Berechtigung" die Juden als Tätervolk bezeichnen." (….) Demjenigen, der die Berechtigung einer Aussage in den Vordergrund stellt und sich nur formal von ihr distanziert, kann diese Aussage auch als eigene Erklärung zugerechnet werden."

      Dieser Bewertung schließt sich das Bundesparteigericht an.

    4. Der so verstandene Inhalt der Rede ist auch antisemitisch, ohne dass es darauf ankommt, dass er nach Auffassung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Fulda nicht nach § 130 StGB strafbar ist. Antisemitismus ist auch unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit als "Abneigung oder Feindseligkeit gegen Juden (….) seit Jahrhunderten aus oft nicht rational zu erhellenden Gründen zu beobachten, in der Zeit des erwachenden Nationalismus des 19. Jahrhunderts und der gleichzeitigen jüdischen Emanzipation verschärft und in seiner immoralischen Konsequenz deutlich geworden in der rassistischen Ideologie des Nationalsozialismus" (Brockhaus Lexikon 1986, Taschenbuchausgabe, Stichwort Antisemitismus).

      Wegen der langen Geschichte und der schrecklichen Auswirkungen des Antisemitismus in der Herrschaftszeit Hitlers kann die CDU sich bei ihrer Verpflichtung, solche Tendenzen zu bekämpfen nicht auf die Grenzen des strafbaren Handelns beschränken. Geschichte und leider auch Gegenwart zeigen immer wieder feindselige Ausschreitungen gegen jüdische Mitbürger oder Vandalismen gegen ihren Besitz oder auf Friedhöfen. Dies erfordert, dass die Partei bei der Schärfung ihres Profils deutlich und klar bleiben muss und selbst nur missverständliche Äußerungen mit antisemitischem Unterton nicht dulden kann.

    5. Der Antragsgegner beruft sich auch vergeblich darauf, dass er mit den Ausführungen über die Beteiligung von Juden an der russischen Revolution und seiner Bewertung, "mit einer gewissen Berechtigung könnte man im Hinblick auf die Millionen Toten dieser ersten Revolutionsphase nach der "Täterschaft" der Juden fragen" nur die Wahrheit gesagt habe und seine Rede deshalb nicht als antisemitisch gewertet werden dürfe. Bei der medialen ebenso wie bei der innerparteilichen Diskussion seiner Rede ist dem Antragsgegner mit Recht und unter Beleg durch die Äußerungen maßgebender Wissenschaftler und Journalisten (so z.B. Wolfgang Benz, Süddeutsche Zeitung vom 11. November 2003, Ralph Georg Reuth, Welt am Sonntag vom 9. November 2003; Michael Wolffsohn, Die Welt vom 7. November 2003 – Anlage 9 des Schriftsatzes des Antragsstellers vom 25. November 2003) vorgehalten worden, sich eben nicht wahrheitsgemäß geäußert zu haben. Vielmehr habe er durch die unkritische Übernahme der Ausführungen von Rogalla von Bieberstein, Ford und Wilson eine verfälschende Instrumentalisierung der Historie gewählt. Zusammengefasst gehen diese Darlegungen dahin, dass an der Darstellung des Antragsgegners bzw. seiner Lieferanten historischer Quellen richtig ist: In der von der bolschewistischen Führungsriege um Lenin ins Werk gesetzten russischen Oktoberrevolution von 1917 waren Intellektuelle jüdischer Herkunft (Trotzki und andere) gemessen am Bevölkerungsdurchschnitt überproportional vertreten. Entsprechendes gilt auch für die Münchener Räterepublik von 1919, in der Revolutionäre aus jüdischen Familien (Landauer, Leviné) Ton angebend waren. Was der Antragsgegner aber nicht sagt: Die starke Beteiligung von jüdischstämmigen Intellektuellen erklärt sich daraus, dass die Bolschewiki in ihrem Programm dem Antisemitismus keine Konzession machten. Deshalb sahen die Betreffenden in der Revolution auch eine Möglichkeit, der zuvor über Jahrzehnte gewalttätigen und staatlich geförderten Judenfeindschaft der Zarenzeit den Boden zu entziehen und die assimilatorische Emanzipation der russischen Juden zu fördern. Stalins Herrschaft erwies diese Hoffnung als illusionär. Der Diktator mobilisierte die judenfeindlichen Ressentiments (Kosmopolitismus), wann immer es ihm opportun erschien. Seinem Terror fielen viele jüdischstämmige ehemalige Mitstreiter Lenins zum Opfer. Die Intellektuellen jüdischer Herkunft, die sich an revolutionären Bewegungen beteiligten, verstanden sich selbst nicht als Juden, sondern als marxistische Atheisten. Nach dem Verständnis des Judentums und der christlichen Kirchen bricht ein Jude mit seiner Herkunft, wenn er sich taufen lässt. Ähnliches wäre dann auch den russischen Revolutionären aus jüdischen Familien zuzugestehen. Wer sie – wie der Antragsgegner – trotzdem als Juden bezeichnet, zeigt letztlich, daß er jener völkischen Definition des Judentums anhängt, die insbesondere dem Antisemitismus der Nationalsozialisten zugrunde lag.

      Gegen den Antragsgegner spricht auch, dass gerade der Vergleich der Beteiligung an gewissen Führungskadern mit dem Anteil an der Bevölkerung einer Strategie entspricht, welche die Nationalsozialisten gleich zu Beginn ihrer Herrschaft eingesetzt und womit sie z. B. Rechtsanwälte und Ärzte jüdischer Herkunft schon Ende März, Anfang April 1933 von ihrer Berufsausübung ausgeschlossen und damit persönlich wie wirtschaftlich ins Mark getroffen haben. Ein Vortrag, der wesentliche Einzelheiten verschweigt, die zu einer Gesamtentwicklung beigetragen haben und zu deren Würdigung wesentlich sind, entspricht nicht der Wahrheit und darf nicht der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Auf diese Weise kann das vom Antragsgegner nach seinen Erklärungen vom 19. Oktober 2004 und seiner Rede vom 3. Oktober 2003 angestrebte Ziel einer Normalisierung des deutsch-jüdischen Verhältnisses nicht erreicht werden. Auch das weiter vom Antragsgegner genannte Ziel, zwischen Deutschen und Juden "langsam auf gleiche Augenhöhe" zu kommen, kann jedenfalls nicht auf dem Wege erreicht werden, dass verbrecherische Taten einzelner aus jüdischem Milieu stammender Personen aus den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts gleichgesetzt werden mit in Ausübung der deutschen Staatsmacht begangenen Verbrechen der Nationalsozialisten.

    6. Durch seine Rede – die wie dargelegt – in Teilen als antisemitisch zu werten ist, hat der Antragsgegner die Grundsätze der CDU verletzt. Durch sein Nachredeverhalten hat er zum wiederholten Male die Grundsätze, aber auch die Ordnung der Partei verletzt. Ein gravierender Verstoß gegen seine Loyalitätspflicht war insbesondere, dass er die Ausstrahlung seines Interviews für die ZDF-Sendung "Frontal 21" am 4. November 2003 nicht unterbunden hat, obwohl er sich in einer Absprache mit dem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Bosbach vom 3. November 2003 verpflichtet hatte, keine weiteren Erklärungen abzugeben. Ein weiterer schwerer Verstoß gegen seine Loyalitätspflicht ist die bis heute andauernde Weigerung, die oben als antisemitisch gekennzeichneten Teilinhalte seiner Rede zu widerrufen. Die im Tatbestand wiedergegebenen farblosen Erklärungen vom 31. Oktober 2003, 1. und 3. November 2003 und 19. Oktober 2004 stellen keinen Widerruf dar. Dazu hätte er den von ihm vorgenommenen Vergleich als abwegig und schweren Fehler kennzeichnen und sich ohne Einschränkung davon distanzieren müssen. Er kann diese Weigerung nicht damit rechtfertigen, dass er von der Richtigkeit seines Standpunkts und von einer Fehldeutung der anderen ausgegangen sei. Auch wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgeht, dass er die grauenhaften Schandtaten des Nationalsozialismus wie auch des Bolschewismus als Konsequenz eines inhumanen Atheismus habe aufzeigen wollen, so hätte er einsehen müssen, dass seine überlangen Ausführungen über den Anteil von Juden in den kommunistischen Führungskadern in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt haben, dass sein Anliegen nur dem Zweck gedient hat, antisemitische Vorstellungen zu kaschieren. Wenn er also nur die Konsequenz einer gottlosen Grundeinstellung hätte aufzeigen wollen, dann hätte er bereit sein müssen, um dieses Anliegens willen seine antisemitisch klingenden Bezüge zu widerrufen. Wie das Landesparteigericht mit Recht annimmt, versuchte er, Verbrechen "jüdischer Täter" im nachzaristischen Russland und solche "deutscher Täter" im Nationalsozialismus aufzurechnen. Auch dies widerspricht in jedem Fall den Grundsätzen der CDU, weil Leid und Schuld nicht in ein Entlastungsverhältnis zu bringen sind und schon gar nicht in der Form, dass man sie an "das jüdische Volk" zurückgibt.

    7. Das Landesparteigericht hat auch zutreffend ein Verschulden des Antragsgegners an allen Verstößen festgestellt, wobei Fahrlässigkeit genügt (CDU-BPG 4/96, aaO). Der Antragsgegner hätte als Bundestagsabgeordneter und Volljurist erkennen können, dass er einseitige und antisemitische Literatur kritiklos in seine Rede übernommen hat. Dadurch hat er seine Sorgfaltspflichten als prominentes Parteimitglied grob verletzt. Die Erklärung des Antragsgegners in der Verhandlung vom 19. Oktober 2004, er habe die Folge seiner Rede nicht vorausgesehen, vermag ihn nicht zu entlasten. Soweit es sein Nachredeverhalten angeht, hat er bedingt vorsätzlich gehandelt, denn es war ihm durch die Reaktion der Parteiführung, der überwiegenden Anzahl der Mitglieder der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, aber auch vieler seriöser Medienvertreter vor Augen geführt worden, dass seine bisherige Sicht der Dinge mit der Parteilinie nicht übereinstimmt.

  2. Rede- und Nachredeverhalten des Antragsgegners sind auch nicht wegen des Grundrechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) von einer Sanktion gemäß § 10 Abs. 4 Parteiengesetz befreit. Diese letztgenannte Bestimmung zählt zu den allgemeinen Gesetzen, welche die Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG beschränken. In jedem Streitfall ist die Parteienfreiheit der CDU nach Art. 21 Abs. 1 GG gegen die Meinungsfreiheit des Antragsgegners abzuwägen (BVerfGE vom 11. April 2002, 1 BVQ 12/02). Die Meinungsfreiheit hat immer dann zurückzutreten, wenn die klaren weltanschaulichen Konturen verwässert und die Prinzipientreue der Partei in Frage gestellt würden (CDU-BPG 4/96). Wenn die Partei den Antragsgegner in der CDU dulden müsste, nachdem er sich weiter zu seinen Aussagen berechtigt hält, so würde sie, wie dies z. T. schon in der Debatte im November 2003 geschehen ist, mit seinen Aussagen identifiziert. Um dem vorzubeugen, bleibt nichts anderes übrig, als den Antragsgegner aus der CDU auszuschließen. Sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit hat zurückzutreten.

  3. Mit Recht hat das Landesparteigericht auch festgestellt, dass der Antragsgegner durch seine Verstöße gegen Grundsätze und Ordnung der Partei schweren Schaden zugefügt hat. Hierbei fällt besonders ins Gewicht, dass Zweifel an der Grundsatztreue der CDU erweckt wurden durch die Rede eines als Bundestagsabgeordneten herausgehobenen Parteimitglieds. Es konnte der Eindruck entstehen, als dulde die Partei entgegen ihrem Grundsatzprogramm in ihren Reihen antisemitische Tendenzen, ihr wurde eine Diskussion hierüber aufgedrängt. Die Rede hat innerhalb und außerhalb der Partei tief reichende Streitigkeiten ausgelöst. Dadurch wurde der Parteifrieden gestört und die Sacharbeit der Partei für Wochen deutlich beeinträchtigt. Ferner wurden durch die Auseinandersetzung Parteimitglieder, insbesondere solche, die den Antragsgegner aus früherer Parteiarbeit kannten oder ihm persönlich verbunden waren, in Loyalitätskonflikte gestürzt. Schließlich hat er einen Medienwirbel ausgelöst und über Wochen unterhalten, der u. a. auch zu Angriffen auf die Partei geführt und sie dem Verdacht ausgesetzt hat, die Verbreitung antisemitischer Klischees in ihren Reihen zu dulden.

  4. In Übereinstimmung mit dem Landesparteigericht kommt das Bundesparteigericht in Ausübung des ihm nach § 31 Abs. 3 PGO zustehenden Ermessens zu dem Ergebnis, dass der Parteiausschluss zwingend geboten ist. Auch bei Berücksichtigung der großen und langjährigen Verdienste des Antragsgegners um die CDU und obwohl er in der Vergangenheit glaubhaft auch in Reden und Taten die Aussöhnung mit jüdischen Mitbürgern betrieben hat, bleibt nur der Parteiausschluss als Sanktion übrig.

    Das gilt auch bei Berücksichtigung der Umstände, dass seine Rede vom 3. Oktober 2003 und seine Weigerung, sich von dieser ausreichend zu distanzieren, für den Antragsgegner schwere Belastungen mit sich gebracht haben mögen. Er ist aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ausgeschlossen worden. Seine politische Karriere in der CDU ist beendet. Im Anschluss an die Rede hat der öffentliche Druck nach seinen glaubhaften Angaben sein Privatleben über Wochen schwer beeinträchtigt.

    Der wesentliche Gesichtspunkt dafür, dass außer dem Parteiausschluss kein anderes Mitteil die Interessen der Partei wahren kann, ist, dass der Antragsgegner weiter für sich in Anspruch nimmt, gerade mit dem als antisemitisch deutbaren Teil seiner Rede "nur die Wahrheit gesagt zu haben, die jeder aushalten muss". Da dem Antragsgegner als Bundestagsabgeordneten weiter ein großes Forum für die Verbreitung seines Gedankengutes offen steht, kann die CDU den von ihr klar abgelehnten Verdacht subtiler Unterstützung antisemitischen Gedankengutes nicht anders als durch den Parteiausschluss des Antragsgegners abwehren.

  5. Die Partei ist auch nicht durch den Grundsatz "ne bis in idem" an ihrem Ausschlussantrag gehindert. Ob dieser Grundsatz überhaupt für ein Parteiordnungsverfahren passt, kann offen bleiben. Eine Ordnungsmaßnahme ist nicht ergangen. Der Antragsgegner beruft sich auf die vom Präsidium am 3. November 2003 ausgesprochene Rüge. Diese Rüge war keine Ordnungsmaßnahme. Das Präsidium ist für eine Ordnungsmaßnahme nicht zuständig, es ist kein Organ der Bundespartei (vgl. § 27 Statut der CDU). Es wollte auch keine Ordnungsmaßnahme erlassen. Das ergibt sich aus dem Vermerk des damaligen Bundesgeschäftsführers der CDU vom 20. November 2003, in dem es ausdrücklich heißt, dem Antragsgegner werde eine "politische Rüge" erteilt. Schließlich ist diese Rüge auch nur mündlich ausgesprochen und nicht, wie es für Ordnungsmaßnahmen in den einschlägigen Verfahrensordnungen vorgeschrieben ist, schriftlich. Die Partei war zunächst bemüht, auf politischem Wege den Schaden zu begrenzen.

  6. Durch die Rüge und die vom Antragsgegner behaupteten Äußerungen der Parteivorsitzenden in einem Fernsehinterview vom 5. November 2003 ist auch kein Vertrauenstatbestand in der Weise entstanden, dass eine weitergehende Reaktion der Partei, insbesondere im Parteiausschlussverfahren, unzulässig ist. Vertrauenstatbestände können nur von zuständigen Organen gesetzt werden. Äußerungen der Parteivorsitzenden in einem Interview können die zuständigen Beschlussorgane der Partei nicht binden. Solche Äußerungen mögen von politischem Gewicht sein, sie binden die zuständigen Beschlussorgane jedoch nicht rechtlich. Entsprechendes gilt für etwaige Äußerungen von Ministerpräsident Koch im Hessischen Landtag. Hinzu kommt, dass ein ganz wesentlicher Teil des parteiwidrigen Verhaltens des Antragsgegners nach dem 3. November 2003 stattgefunden hat, bzw. danach bekannt geworden ist (Frontal 21-Interview, das am 4. November 2003 ausgestrahlt worden ist; Weigerung der klaren Distanzierung vom antisemitischen Inhalt der Rede bis heute), so dass von einem Verbrauch des Sanktionsrechts nicht die Rede sein kann. Schließlich zeigt auch die Überlegung, dass die CDU ihr geschichtlich begründetes Wertesystem gegen den Einbruch aus der Vorstellungswelt des Antragsgegners nur schützen kann durch seinen Parteiausschluss, dass ein Sanktionsverbrauch durch eine Rüge ohne Kenntnis des Umfangs des verursachten Schadens ihre Interessen schwer beeinträchtigen würde. Aus allen diesen Gründen ist ein Parteiausschluss weiter möglich und hier auch geboten.

 

Die in den nachgereichten Schriftsätzen angesprochenen Gesichtspunkte – mit Ausnahme der Frage der Wirksamkeit der Zustellung – hat das Bundesparteigericht in diesem Beschluss abgehandelt. Es besteht insoweit kein Anlass für weitere Ausführungen.

Gegen die Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses bestehen keine Bedenken. Bei dem Parteiausschlussverfahren handelt es sich nicht um eine außerordentliche Kündigung, sondern um ein im Parteiengesetz und im Statut der CDU geregeltes gerichtsförmiges, besonderes Verfahren, in dem für die Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft nicht die Vorstände, sondern die Parteigerichte zuständig sind.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 PGO.

Nachdem das Rechtsmittel des Antragsgegners ohne Erfolg bleibt, gibt es auch keinen Anlass, über eine Teilerstattung seiner Kosten zu befinden.

 

gez. Dr. Kuthning         gez. Hellner         gez. Dr. Lambert-Lang

gez. Dr. Rumler-Detzel         gez. Siebeke

 

Ausgefertigt: Berlin, 4. November 2004

gez. Brörmann        4/11 2004.

Justitiar Peter Brörmann
Geschäftsstelle des Bundesparteigerichts der CDU


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