Neue Juristische Wochenschrift Heft 24/2004, S. 1720

Rechtsanwalt Professor Dr. Rüdiger Zuck, Stuttgart
Die Rede des Bundestagsabgeordneten Hohmann – verfassungsrechtlich betrachtet

Einer der Vorzüge des Rechts besteht in seiner Entlastungsfunktion. Der Jurist ist gezwungen, Sachverhalte wertungsfrei zu beurteilen, ob er die Beteiligten mag oder ihr Metier, ob sie reich sind oder arm, mächtig oder nicht, wie die Medien eine Sache einschätzen oder wie man sich selbst wohl verhalten hätte, all das ist vor dem Recht gleichgültig. Das Recht ist ein kaltes Instrument. Es kommt zu seinem Urteil, indem es sich von allen oft hitzig vertretenen (Vor-)Urteilen befreit. Ob das rechtlich immer möglich ist, will ich an einem Sachverhalt erproben, dessen rechtlicher Bewertung in der Öffentlichkeit überwiegend zugestimmt worden ist, nämlich dem Fraktionsausschluß des Bundestagsabgeordneten Hohmann. Dieser, ein im Wahlkreis Fulda mit 54 % der Erststimmen direkt gewählter CDU-Abgeordneter, hatte am 3. 10. 2003 eine Rede gehalten. Über ihren Inhalt berichteten die Medien, der Abgeordnete habe die Juden ein Tätervolk genannt. Der Vorsitzende des Zentralrats der Juden in Deutschland, Paul Spiegel, sagte darauf: „Die Äußerungen von Herrn Hohmann sind ein Griff in die unterste Schublade des widerlichen Antisemitismus.“ Das ZDF machte ein Interview. Der Abgeordnete berief sich auf Unterstützung für seine Rede. Er legte einen Brief vor, in dem es sinngemäß hieß, so etwas habe einmal gesagt werden müssen. Das war das Karriereende des Generals Günzel. Bundesverteidigungsminister Struck entließ ihn auf der Stelle. Während die CDU noch gezögert hatte, wie sie mit dem Abgeordneten umgehen solle, waren ihr nun die Hände gebunden. Wenn der Sympathisant gehen muß, ist der Urheber nicht zu halten. Angela Merkel beantragte den Ausschluß des Abgeordneten aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit der Begründung, der Abgeordnete habe - unter Hinweis auf jüdische Beteiligung an der opferreichen ersten Revolutionsphase in Rußland - ausgeführt: „Daher könnte man Juden mit einiger Berechtigung als ‚Tätervolk’ bezeichnen. Das mag schockierend klingen. Es würde aber der gleichen Logik folgen, mit der man Deutsche als Tätervolk bezeichnet.“ In einer späteren Fernsehsendung hatte der Abgeordnete unter anderem erklärt: „Diese Tatsachen sind aber richtig. Auch in der Geschichte des jüdischen Volkes gibt es dunkle Flecken. Ein solcher Fleck war die Beteiligung von vielen Juden an der bolschewistischen Revolution 1917. Dadurch sind viele Menschen zu Tode gekommen. Das will ich aber nicht als Vorwurf sagen, das sage ich nur als Feststellung.“ Frau Merkel wertete das so: „Diese Aussagen haben antisemitischen Charakter und sind unter keinen Umständen hinnehmbar. Sie verstoßen gravierend gegen die Grundsätze der Fraktion und haben ihr in der Öffentlichkeit schweren politischen Schaden zugefügt.“ Die Fraktion beschloß den Ausschluß des Abgeordneten mit der notwendigen Mehrheit. Ich will nicht erörtern, was ein „Tätervolk“ ist; immerhin ist es inzwischen zum Unwort des Jahres 2003 gekürt worden. Ich will mich auch nicht auf die Klärung der Frage einlassen, wo und wie das jüdische Volk zwischen - grob umrissen - dem Bar Kochb’a-Aufstand und Herzl angesiedelt war. Sicher ist nur, daß die Äußerungen Hohmanns unterhalb der Grenzen des Strafrechts liegen: Die Staatsanwaltschaft Fulda hat in der Rede keine Straftatbestände gefunden.

Der Ausschluß des Abgeordneten beruht - rechtlich - auf § 15 der Arbeitsordnung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die 15. Wahlperiode. § 15 sagt lapidar: „Die Fraktionsversammlung kann...den Ausschluß von Mitgliedern aus der Fraktion beschließen.“ Die Regelung verweist auf § 48 II AbgG, der den Fraktionen auferlegt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Die Fraktionen sind nach § 48 I AbgG verpflichtet, „ihre Organisation auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen.“ § 15 entspricht dieser Vorgabe nicht, weil der Ausschluß allein im Ermessen der Fraktionsversammlung steht und nicht gesagt wird, auf welchen Grundlagen er erfolgt. Vergleicht man die spärliche Regelung des § 15 mit den umfassenden Sachregelungen über den Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (§ 46 BWahlG) oder mit den Vorschriften über den Parteiausschluß der §§ 11 ff. des Status der CDU Deutschland, dann verfehlt der sachlich inhaltsleere § 15 die Grundsätze der parlamentarischen Demokratie. Darüber hinaus kann man angesichts der unausweichlichen Folgen des Fraktionsausschlusses bezweifeln, ob ein solcher Ausschluß über die Geschäftsordnung möglich ist, und nicht allein über den Parteiausschluß bewirkt werden muß. Formelle Einwände mag das Publikum nicht. Gab es einen sachlichen Grund, den Abgeordneten Hohmann aus der Fraktion auszuschließen? Jeder Abgeordnete ist nach seiner Wahl zum Deutschen Bundestag Abgeordneter des ganzen Volks (Art. 38 I 2 GG)??. Nicht mehr und nicht weniger darf man von ihm erwarten. Auch in seinen Meinungsäußerungen ist er ein Jedermann, und so redet er auch: nichtssagend oder bedeutsam, töricht oder klug zur Unzeit oder im richtigen Augenblick. Ob er jeweils der political correctness genügt, berührt seine politische Karriere, nicht aber seinen Status als Abgeordneter. Für ihn streiten nicht nur die Gewissensbindung des Art. 38 I GG, sondern auch die Freie Rede des Art. 5 I GG.

Wie wohl die meisten kenne ich weder den rassischen noch den religiösen Status der Entscheidungsträger der russischen Revolution von 1917. Es gibt auch keine historische Erkenntnis darüber, daß - noch so viele Juden unterstellt - diese dort als Repräsentanten des Judentums gehandelt hätten. Damit wird aber ihre rassische oder religiöse Zuordnung bedeutungslos. Es liegt dann auf der Hand, daß schon die Frage nach der „Täterschaft der Juden“ abwegig ist. Wegen der Einbindung in den politischen Gesamtzusammenhang ist das nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG noch nicht einmal eine falsche Tatsachenbehauptung, sondern die Äußerung einer irrigen Meinung. Wollte man alle Abgeordneten, die irrige Meinungen vertreten, aus ihren Fraktionen ausschließen, könnte die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestags gefährdet sein - denn wirklich niemand ist gegen Irrtum gefeit. Sicher: Hier geht es um die Bedeutung dieses Irrtums. Da sollte man zunächst bedenken, daß der Abgeordnete Hohmann kein Antisemit ist, sonst hätte ihn die CDU/CSU-Fraktion nicht ihre Auffassung zur 2./3. Lesung des Gesetzes zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden vortragen lassen. Der Abgeordnete hat dort von einem zukünftigen umfassenden und friedlichen Zusammenleben aller Menschen guten Willens unter einem Dach gesprochen und dazu die Offenbarung des Johannes zitiert: „Siehe, das Zelt Gottes bei den Menschen! Er wird ihr Gott sein, sie werden sein Volk sein.“ Und dann lohnt sich ein Blick auf die „Tätervolk-Rede“ selbst. Die „Tätervolk-Frage“ wird nämlich vom Redner beantwortet. Er meinte - unter Betrachtung des Bolschewismus und des Nationalsozialismus - Ursache aller Verbrechen sei die religionsfeindliche Ausrichtung und die Gottlosigkeit. Daher sind nach seiner Auffassung weder „die Deutschen“ noch „die Juden“ ein Tätervolk. Das Kurzzitat vom jüdischen Tätervolk das, aus dem Zusammenhang gerissen, (insoweit völlig zurecht) öffentliche Empörung ausgelöst hat, entspricht also nicht dem, was der Abgeordnete gesagt hat. Der Fraktionsausschluß ist deshalb ohne Tatsachengrundlage. Daß Hohmann im Fernsehen nicht widerrufen hat, schafft infolgedessen keinen zusätzlichen Ausschlußgrund. Ist die falsche Bewertung der Beteiligung von Juden an Verbrechen als „jüdische Beteiligung“ (die sie ja gerade nicht ist) eine antisemitische Äußerung? Das ist besonders schwer zu beantworten, weil die ursprüngliche Bedeutung von Antisemitismus als eines judenfeindlichen Verhaltens zumindest in Deutschland einen begriffserweiternden Wandel erfahren hat, der schon bloße Kritik mit einzubeziehen geeignet ist. Ob eine Äußerung antisemitisch ist, entscheidet dann der, der über die political correctness entscheidet. Im Rahmen der Betrachtung der politischen Verhältnisse ist das schlüssig. Bei der rechtlichen Beurteilung wird man aber den Antisemitismusvorwurf auf Fälle beschränken müssen, in denen die Äußerungen herabsetzenden Charakter haben. Dafür gibt der Gesamtzusammenhang der Rede nichts her. Angela Merkel hat mit dem Fraktionsausschluß des Abgeordneten Hohmann zwar das politisch Notwendige getan. Ich bezweifle aber, daß das auch das rechtlich Mögliche war.


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